Satzung
§1
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Garstedt – Wulfsen e.V.“ und hat den Sitz in Garstedt. Die Neufassung der Vereinssatzung soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch die in § 2 Satz 1 bis 3 genannten Zwecke.
§2
Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege des Schießsports jeder Art sowie die Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern. Über den Rahmen des Vereins hinaus unterstützt er den Heimatgedanken und veranstaltet in althergebrachter Weise das jährliche Schützenfest als umfassendes Volksfest.
Im sportlichen Rahmen soll insbesondere auch die Jugendpflege betrieben und die sportliche Betätigung Jugendlicher gefördert werden. Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jede parteipolitische oder konfessionelle Bestätigung innerhalb des Schützenvereins ist ausgeschlossen.
§3
Der Verein ist Mitglied des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch e.V., der wiederum eine Organisation innerhalb des Landesschützenverbandes im Deutschen Schützenbund e.V. ist. Dadurch sind der Verein und seine Mitglieder den Satzungen dieser Vereinigung angeschlossen.
Mitglied des Vereins kann jeder über 18 Jahre alte, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Einwohner Garstedts/Wulfens und Umgebung werden. Jüngere Einwohner können der Jugendgruppe des Vereins angehören. Der Übertritt zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besondere Förmlichkeit.
Dieser ist berechtigt, Aufnahmeanträge mit schriftlicher Angabe ohne Gründe abzulehnen. Zur Genehmigung eines Aufnahmeantrages ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Namen der Neuaufnahmen sind auf der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Information zu verlesen.
Der Austritt kann zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
Meldungen zum Austritt Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§4
Jedes Mitglied hat einen laufenden Beitrag zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§5
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in dieser Satzung ausschließlich geregelt. Genehmigt laut Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 1983. Alle Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betätigung im Rahmen des Vereins.
§6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7
Organe des Vereins sind der Vorstand und die einberufenen Mitgliederversammlungen.
§8
Die Mitgliederversammlung wird jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres eines Geschäftsjahres mit mindestens 8-tägiger Frist einberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentlichen Aushang in Garstedt (Schützenhaus, Info-Kasten Ecke Hauptstrasse/Eichenweg) und Wulfsen (Tankstelle Wulfsen, Kreisstrasse 36, Gemeindebüro Wulfsen), die auswärtigen Mitglieder werden persönlich eingeladen. Als oberstes Vereinsorgan behält sie sich alle grundsätzlichen Entscheidungen vor und fasst, soweit in dieser Satzung nichts andres bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge sind spätestens drei Tage vor dem Tage der Versammlung beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Dringende Anträge können in der Versammlung unabhängig davon behandelt werden, wenn 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder es verlangen.
Unabhängig davon soll grundsätzlich nur über Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Wahl der Vorstandsmitglieder,
– Wahl der Kassenprüfer
– Abnahme der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
– Entlastungserteilung für den Schatzmeister und den Gesamtvorstand
sowie ggf. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss.
Über den Inhalt der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, das nach Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§9
Entfällt ohne Ersatz.
§10
Der Vorstand besteht aus:
1) dem ersten Vorsitzenden
2) dem zweiten Vorsitzenden
3) dem Schatzmeister
4) dem Schriftführer
5) dem Kommandeur
6) dem ersten Schießoffizier und Sportwart
7) dem Jugendwart
8) dem Damenwart
9) dem Pressewart
10) dem Festausschussvorsitzenden
11) dem stellvertretenden Schatzmeister
12) dem Spartenleiter Bogensport
13) dem Jugendleiter Bogensport
Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die Verbleibenden einen Ersatzmann. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Es kann auch auf schriftlichem Wege eine Beschlussfassung herbeigeführt werden.
§11
Für besondere Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse ernennen.
§12
Als Kassenprüfer wird jeweils durch die erste Mitgliederversammlung ein Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt, das nicht dem Vorstand angehören darf. Im ersten der drei Jahre übernimmt der gewählte Kassenprüfer eine Reservefunktion. Im zweiten und dritten Jahr fungiert er mit dem schon amtierenden als Kassenprüfer.
Sie überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung. Sie sind jederzeit zu Prüfungen berechtigt und nach Abschluss eines Geschäftsjahres zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung in der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der erste Vorsitzende ist berechtigt, bei den Prüfungen zugegen zu sein.
§13
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
1. Gröblichen Verstoßes gegen Zwecke und Satzung des Vereins.
2. Schädigung des Ansehens um die Belange des Vereins.
3. Gröblichen Verstoßes gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft.
4. Weigerung der Beitragszahlung nach halbjährigem Rückstand trotz Mahnung.
5. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
6. Verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Mit dem Beschluss der Ausschließung aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Der Antrag auf Ausschließung kann nur vom Vorstand gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen ist, steht ihm Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Namen von ausgeschlossenen Mitgliedern sind auf der Mitgliederversammlung mit Begründung zur Information der Mitglieder zu verlesen. Bei minderschweren Verstößen wie in Ziffer 1-6 aufgeführt, kann der Vorstand auch andere Ordnungsmaßnahmen verhängen wie z.B. Ausschluss von der Teilnahme an bestehenden Wettbewerben oder Veranstaltungen auf Dauer oder bestimmte Zeit.
§14
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Beschlussfassungen sind nur zulässig, wenn der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1) enthalten war. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
§15
Jedes Mitglied sollte es als eine Ehrenpflicht ansehen, einem verstorbenen Schützenbruder bei seiner Beisetzung die letzte Ehre zu erweisen.
§16
Der Verein kann seine Auflösung beschließen, wenn 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies beim ersten Vorsitzenden beantragen. Dieser hat alsdann innerhalb eines Monats eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der als einziger Gegenstand der Tagesordnung der Auflösungsantrag zu behandeln ist. In dieser Versammlung müssen mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden für die Auflösung stimmen.
Der Auflösungsbeschluss ist in einer zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen, die frühestens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach der ersten abzuhalten ist und in der die gleichen Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind.
§17
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes bleibt das Vermögen als Gesamtheit bestehen und ist der Verwaltung der Gemeinde Garstedt zu übertragen mit der ausdrücklichen Auflage, seine Erträge für die Zwecke des Sportes und der Jugendertüchtigung zu verwenden.
Die Verwaltung der Gemeinde und die Verfügung über die Erträge des ehemaligen Vereinsvermögens endet mit der Wiederbegründung des alten Vereins oder ein Jahr nach der Gründung eines neuen Schützenvereins, denen das Vermögen mit der Auflage zu übertragen ist, es im Rahmen der Zwecke des Vereins zu verwenden.
Diese Satzung wurde am Freitag, den 10. Februar 2017 im Schützenhaus in Garstedt von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Garstedt, den 19.12.2023